Satzung des Schützenvereins Gillersheim am Harz e.V.
Stand: 17.03.2015
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Gillersheim am Harz e. V.“. Der Sitz des Vereins ist Katlenburg-Lindau, Ortsteil Gillersheim.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der zuständigen Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2
(1) Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege des Schießsports auf sport-
licher Grundlage. Dieser Zweck soll vornehmlich erreicht werden durch:
a) Bereitstellung von Mitteln für die Austragung von sportlichen Wett-
kämpfen und Meisterschaften aller Disziplinen.
b) Unterstützung aller Bestrebungen zur Heranbildung eines guten
Nachwuchses im Schießsport; hierzu kann der Verein eine Jugend-
schießsportabteilung unterhalten.
c) Teilnahme an örtlichen und überörtlichen schießsportlichen und
damit zusammenhängenden Veranstaltungen, auch mit wettkampf-
ähnlichem Charakter.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs-
mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-
wendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittel-
bare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Schützenverein Gillersheim am Harz e. V. ist Mitglied
1. im Kreisschützenverband Northeim e. V.
2. im Niedersächsischen Sportschützenverband e. V.
3. im Deutschen Schützenbund e. V.
Der Vorstand kann beschließen, weiteren Organisationen und Verbänden beizutre-
ten.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Eintrittserklärung erworben. Bei Minderjäh-
rigen hat der gesetzliche Vertreter die Eintrittserklärung zu bestätigen. Über die
endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag ge-
stellt wurde.
Die Ehrenmitgliedschaft zum Verein kann in der Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder verdienten Vereinsmitglie-
dern und Förderern des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes verliehen werden.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
(2) Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung, die dem Vorstand spä-
testens am 30. September zugegangen sein muss, zum Schluss-eines Kalender-
jahres erfolgen.
(3) Mitglieder, die gegen die Satzung oder die guten Sitten in gröblicher Weise ver-
stoßen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stim-
menmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwaiger noch
bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Schützenverein Gillersheim am
Harz e. V.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Durch den Erwerb der Mitgliedschaft hat jedes Mitglied das Recht, an den Ver-
anstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit bei Jugendlichen gesetzliche
Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Durch die Teilnahme an den Versammlungen des Schützenvereins Gillersheim
am Harz e. V. tragen die Mitglieder zur Willensbildung des Vereins bei. Mit Er-
reichen des 18. Lebensjahres hat jedes Mitglied volles Stimmrecht. Mit Erreichen
des 20. Lebensjahres ist jedes Mitglied wählbar.
(3) Die Mitglieder haben dem Verein Beiträge zu zahlen, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(4) Die Beiträge sind bis zum 31.03.eines jeden Jahres fällig. *
Die Nichtentrichtung des Beitrages berechtigt den Vorstand zum Ausschluss
des Mitgliedes.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Zu 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig bis Ende Januar
eines jeden Jahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich durch den
Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der vor-
läufigen Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung sind dem ersten Vorsitzenden spätestens drei
Tage vorher einzureichen oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung
nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.
Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschluss-
fähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen scheiden bei der Ergebnisfest-
stellung aus.
Abstimmungen sind geheim vorzunehmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der näch-
sten Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
a) Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Bericht des Vorsitzenden
d) Bericht aus den Abteilungen
e) Bericht des Kassenführers
f) Bericht der Kassenprüfer
g) Entlastung des Vorstandes
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf
einberufen. Hierbei hat er eine Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen zu
beachten. In der Einladung, die schriftlich zu erfolgen hat, ist der Grund der
Einberufung bekanntzugeben.
Zu 2. Dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der erste Kassenführer
e) der Hauptmann
f) der erste Schießwart
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der zweite Kassenführer
b) der Leutnant
c) der zweite Schießwart
d) der dritte Schießwart
e) der erste Jugendleiter
f) der zweite Jugendleiter -
g) die Damenleiterin
h) der Vertreter der Junggesellen
i) der erste Fähnrich
j) der zweite Fähnrich
k) der Pressesprecher
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die
Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende und
ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die reguläre
Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist
zulässig.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt.
Die rein fachliche, schießsportliche Arbeit wird von den Schießwarten
durchgeführt.
§ 8
Rechnungslegung und Kassenprüfung
(1) Der Kassenführer hat die Einnahmen und Ausgaben des Vereins laufend auf-
zuzeichnen und die Bücher zum Ende eines Kalenderjahres abzuschließen.
Besondere Ausgaben, die nicht reguläre Verpflichtungen an übergeordnete
Verbände betreffen, hat der erste Vorsitzende mit dem Kassenführer anzu-
weisen.
(2) Die Aufzeichnungen und der Abschluss sind von zwei Kassenprüfern, die von
der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt
werden, zu überprüfen.
(3) Die Kassenprüfer berichten in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
ihrer Prüfung und schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
§ 9
Vermögen des Vereins
(1) Das Vereinsvermögen besteht aus:
a) dem Gebäude und den Schießanlagen
b) den Fahnen und Schärpen
c) den Schützenketten
d) den Pokalen
e) den Sportwaffen
f) dem sonstigen Vereinsvermögen (Kücheneinrichtung u. s. w.)
(2) Weder die ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglieder, noch die
Erben der verstorbenen Mitglieder, haben Ansprüche gegen das Vereins-
vermögen.
(3) Die-Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurücker-
halten.
§ 10
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von mindestens 10 v. H. der Mitglieder gemein-
schaftlich oder vom Vorstand beantragt werden.
(2) Sie sind dem Vorstand, sofern dieser nicht selbst die Satzungsänderung be-
antragt, vor einer Mitgliederversamnlung mit einer Frist von mindestens
30 Tagen vorzulegen.
(3) Ein Antrag auf Satzungsänderung muß in die Tagesordnung der Mitglieder-
versammlung aufgenommen werden.
(4) Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist die einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder ausreichend.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Schützenvereins Gillersheim am Harz e. V. kann nur
erfolgen, wenn in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-
versammlung 3/4 der Mitglieder anwesend sind und von diesen sich 2/3 dafür
entscheiden.
(2) Das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des
Schützenvereins Gillersheim am Harz e. V. ist bei seiner Auflösung, bei Auf-
hebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gemeinde Katlen-
burg-Lindau mit der Bestimmung zu übergeben, es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports und den damit ver-
bundenen Veranstaltungen im Ortsteil Gillersheim zu verwenden.
Gillersheim, den 17. März 2015